drivecompanions

Zurück zur Einstiegsseite Rechtsinformation

Kfz-Zulassung

Allgemeine Informationen

Die Zulassung ist die behördliche Registrierung (Anmeldung) eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers. Das Fahrzeug darf erst nach der Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.

Scheckkartenzulassungsschein

Anstelle der herkömmlichen Papierzulassungsbescheinigung Teil I kann eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat (Scheckkartenzulassungsschein) gewählt werden. Teil II der Zulassungsbescheinigung bleibt Papier und wird wie bisher mit dem Genehmigungsnachweis verbunden. Die Beantragung erfolgt gleich wie beim Papierzulassungsschein. Der Scheckkartenzulassungsschein wird innerhalb von zwei Wochen per Post als einfache Briefsendung an die Zulassungsadresse zugestellt.

Bei der Antragstellung wird ein befristeter Teil I der Papierzulassungsbescheinigung ausgestellt, damit das Fahrzeug sofort in Betrieb genommen werden kann. Dieser befristete Teil I der Papierzulassungsbescheinigung verliert nach postalischer Zusendung des Scheckkartenzulassungsscheines, spätestens jedoch nach acht Wochen seine Gültigkeit.

Der Umstieg von einer Papierzulassungsbescheinigung auf einen Scheckkartenzulassungsschein ist jederzeit möglich. Dafür wird die alte Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier von der Zulassungsstelle eingezogen und stattdessen – wie bei der oben beschriebenen Fahrzeuganmeldung – eine befristete Papierausfertigung ausgestellt. Der Scheckkartenzulassungsschein wird innerhalb von zwei Wochen per Post als einfache Briefsendung an die Zulassungsadresse zugestellt. Die befristete Papierausfertigung wird mit Zustellung des Scheckkartenzulassungsscheines, spätestens jedoch nach acht Wochen ungültig.

Die Kosten fĂĽr den Scheckkartenzulassungsschein betragen 28,10 Euro.

Die Kosten fĂĽr die Zweitkarte zum Scheckkartenzulassungsschein betragen ebenfalls 28,10 Euro.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Betroffene

Fahrzeughalterin/Fahrzeughalter

Voraussetzungen

Bevor ein Kraftfahrzeug bei einer Zulassungsstelle der Versicherungsgesellschaften angemeldet werden kann, muss eine in Ă–sterreich gĂĽltige Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Hinweis

Die Versicherung muss bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein, das berechtigt ist, in Ă–sterreich Haftpflichtversicherungsleistungen zu erbringen. Hat die Versicherung, bei der die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, im Wohnbezirk oder im Bezirk, in dem der Firmensitz liegt, keine Zulassungsstelle, dann muss die Zulassungsstelle eines anderen Versicherers die Zulassung ĂĽbernehmen.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Eine Zulassungsstelle (→ VVO) des Hauptwohnsitzes bzw. des Sitzes des Unternehmens, die für den jeweiligen Bezirk ermächtigt ist.

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer können im Hinblick auf die zuständige Stelle zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Sitz des Unternehmens wählen.

Verfahrensablauf

Die erforderlichen Unterlagen mĂĽssen einer Zulassungsstelle vorgelegt werden. Dort werden die Daten eingetragen, ohne dass ein Formular ausgefĂĽllt werden muss; die Antragstellerin/der Antragsteller muss das Antragsformular lediglich unterschreiben. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter das Kfz anmelden.

Bei der Kfz-Zulassung wird von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung (früher: Zulassungsschein) ausgestellt. Behörden und Landesprüfstellen stellen für die dort zugehörigen Fälle ebenfalls Zulassungsbescheinigungen aus.

Auf Antrag stellt die Zulassungsstelle auch zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines aus. Dies wird auf der Zweitausfertigung vermerkt; bei Scheckkartenzulassungsscheinen wird der Vermerk "Zweitkarte" mit freiem Auge lesbar angebracht.

Die Anmelderin/der Anmelder erhält auch ein sogenanntes Fahrzeug-Genehmigungsdokument. Dieses besteht aus dem Teil II der Zulassungsbescheinigung und dem vorgelegten Genehmigungsnachweis. Beide Dokumente werden von der Zulassungsstelle miteinander verbunden. Bei einer neuerlichen Zulassung des Fahrzeuges ist dann dieses hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen.

Nach der Entrichtung der Gebühren werden der Anmelderin/dem Anmelder direkt bei der Zulassungsstelle die Kennzeichentafeln und die Begutachtungsplakette ausgehändigt.

Es können auch mehrere Personen gemeinsam die Zulassung eines Kfz beantragen (sogenannte "Zulassungsbesitzergemeinschaft"). Jede dieser Personen muss bei der Zulassung den rechtmäßigen Besitz des Fahrzeugs nachweisen. Dieser Nachweis kann z.B. mittels einer Benützungsüberlassungserklärung erfolgen.

Ausführliche Informationen zum Thema "Zulassungsbescheinigung – Namens-/Adressänderung" (z.B. im Falle eines Umzugs) finden sich auf oesterreich.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Zusätzliche Informationen

Durch eine EU-Richtlinie wurden die Zulassungsdokumente von Fahrzeugen in den Mitgliedstaaten in Aufmachung und Inhalt harmonisiert. Dadurch wird sichergestellt, dass die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsdokumente in anderen EU-Ländern leichter verstanden und damit überall anerkannt werden.

FĂĽr ursprĂĽnglich in einem anderen EU-Land zugelassene Fahrzeuge gelten dieselben Voraussetzungen (z.B. Hauptwohnsitz der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters in Ă–sterreich) fĂĽr die Zulassung wie fĂĽr zuletzt in Ă–sterreich zugelassene Fahrzeuge.

Damit ein Firmenwagen in Österreich zugelassen werden kann, müssen auch Unternehmen aus anderen EU-Ländern einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Österreich haben (wahlweise Hauptwohnsitz in Österreich im Fall von Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern).

Weitere Informationen dazu, wie lange ein Fahren mit ausländischen Kennzeichen in Österreich erlaubt ist, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at

WeiterfĂĽhrende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur VerfĂĽgung.

Zum Formular

Es muss vorab kein Formular ausgefĂĽllt werden.

Authentifizierung und Signatur

Elektronisch: Es ist kein Online-Verfahren möglich.

Persönlich, per Boten/Botin mit Vollmacht: Weitere Informationen dazu finden sich unter Verfahrensablauf bzw. erforderliche Unterlagen ebenfalls auf oesterreich.gv.at

Rechtsbehelfe

Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen.

Gegen die bescheidmäßige ZurĂĽck- bzw. Abweisung des Antrags auf Kfz-Zulassung durch die Behörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie