Zurück zur Einstiegsseite Rechtsinformation
Fahrrad im Straßenverkehr
- Ausrüstung
- Wichtige Verkehrsregeln
- Tempolimits
- Abstellen von Fahrrädern
- Benutzung von Verkehrsflächen und Fahrverbote
- Telefonieren
- Alkoholbestimmungen
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Ausrüstung
Durch die Fahrradverordnung wird die Ausstattung eines Fahrrades vorgeschrieben. Sie können jedoch noch zusätzliche Vorkehrungsmaßnahmen treffen.
Bei einem Fahrradunfall können schwere Kopfverletzungen entstehen. Viele dieser Verletzungen können durch das Tragen eines Fahrradhelms vermieden werden. Daher sollte ein gut angepasster Fahrradhelm selbstverständlich sein – sowohl für Erwachsene als auch für Kinder.
Merkmale eines guten Fahrradhelms sind:
- Harte Außenschale aus reflektierendem Material
- Luftschlitze, die breit und durch Luftkanäle verbunden sind
- Gitter vor den Luftschlitzen zum Schutz vor Insekten
- Verschlussriemen, die fix mit dem Helm verbunden sowie einfach zu öffnen und zu schließen sind
- Helm muss der ÖNORM EN 1078 entsprechen und die CE-Kennzeichnung in der Helmschale tragen
Kinder unter zwölf Jahren müssen einen Radhelm tragen (Radhelmpflicht). Verantwortlich dafür, dass das Kind den Helm auch trägt, ist seine Aufsichtsperson. Das gilt auch für Kinder unter zwölf Jahren, die in einem Fahrradanhänger befördert oder auf einem Fahrrad mitgeführt werden.
Eine helle Kleidung, vorzugsweise mit reflektierenden Streifen, ist vor allem bei schlechter Sicht und Dunkelheit wichtig.
Ausführliche Informationen zur Fahrradverordnung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wichtige Verkehrsregeln
Für eine sichere Fahrt mit Ihrem Fahrrad gilt es wichtige Verkehrsregeln zu beachten.
- Beim Abbiegen immer ein Handzeichen geben.
- Beim Zufahren auf Kreuzungen das Tempo drosseln.
- Tempolimits einhalten und die Fahrgeschwindigkeit dem eigenen Können anpassen.
- Den Vorrang anderer beachten.
- Die Verkehrstafeln "Vorrang geben" oder "Halt" gelten auch für Radfahrerinnen/Radfahrer.
- Fußgängerinnen/Fußgänger haben auf dem Schutzweg ("Zebrastreifen") Vorrang.
- Schienenfahrzeuge und Einsatzfahrzeuge (z.B. Rettung) haben Vorrang.
- Zu geparkten Autos einen seitlichen Sicherheitsabstand halten und auf öffnende Autotüren achten, dadurch können so genannte "Dooring"-Unfälle verhindert werden.
- Einen angemessenen Abstand zu vorausfahrenden Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern einhalten.
- Auf Fußgängerinnen/Fußgänger achten, die neben dem Radweg gehen.
- Rad fahren gegen die Einbahn ist in Einbahnstraßen nur erlaubt, wenn eine Zusatztafel ausdrücklich darauf hinweist! In Wohnstraßen ist Rad fahren gegen die Einbahn generell erlaubt.
- Mit dem Fahrrad ist grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen; ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benutzt werden (Ausnahme: u.a. nicht benützungspflichtige Radwege bzw. nicht benützungspflichtige Geh- und Radwege)
- Auf Autobahnen und Autostraßen ist das Fahrrad fahren verboten.
- Nebeneinander Rad fahren ist auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen und – auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt. Weitere Informationen zum Nebeneinanderfahren, auch auf allen sonstigen Radfahranlagen und als Begleitung von Kindern finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Tempolimits
Für Radfahrerinnen/Radfahrer gelten grundsätzlich die gleichen Tempolimits wie für andere Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker:
- Ortsgebiet maximal 50 km/h
- Freilandstraßen maximal 100 km/h
Wichtig ist die Sonderregelung für Radfahrerüberfahrten (= durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil), wenn die Kreuzung nicht durch eine Ampel oder durch die Exekutive geregelt wird:
Radfahrerinnen/Radfahrer dürfen sich ungeregelten Radfahrerüberfahrten mit höchstens 10 km/h nähern, wenn sich aktuell Kraftfahrzeuge in unmittelbarer Nähe befinden. Darüber hinaus dürfen sie diese Radfahrerüberfahrten nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für deren Lenkerin/dessen Lenker überraschend befahren.
Achtung
Wenn ein Verkehrsschild auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung hinweist, dann ist diese genauso von Radfahrerinnen/Radfahrern einzuhalten (z.B. Zone 30 im Ortsgebiet).
Abstellen von Fahrrädern
Laut Straßenverkehrsordnung sind Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.
Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden. Es ist aber zu empfehlen, einen Fahrradabstellplatz zu benutzen, wenn sich einer in der unmittelbaren Nähe befindet.
Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend aufzustellen, sodass Fußgängerinnen/Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.
Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nur dann abgestellt werden, wenn ein Fahrradabstellplatz vorhanden ist.
In Fußgängerzonen, in denen das Radfahren nicht erlaubt ist, dürfen Fahrräder geschoben und auch außerhalb allfälliger erlaubter Einfahrtszeiten abgestellt werden.
Benutzung von Verkehrsflächen und Fahrverbote
Folgende Verkehrsflächen dürfen Sie als Radfahrerin/Radfahrer benutzen:
- Fahrbahn – wenn allerdings eine Radfahranlage vorhanden ist, muss diese benutzt werden.
(Ausnahme: u.a. nicht benützungspflichtige Radwege bzw. nicht benützungspflichtige Geh- und Radwege) - "Radwege" sowie "Geh- und Radwege"
- Radfahrstreifen (für den Radverkehr markierter Teil der Fahrbahn, muss vom ruhenden und fließenden Verkehr freigehalten werden)
- Mehrzweckstreifen (ein Radfahrstreifen, der unter besonderen Umständen auch von anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern befahren werden darf)
- Radfahrerüberfahrt (durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil)
- Wohnstraßen
- Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit und nur dann, wenn dies durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt wird
- Fahrradstraßen
- Begegnungszonen
Das Überqueren der Straße auf dem Fahrrad ist auf Radfahrerüberfahrten erlaubt.
Fahrverbote für Fahrräder:
- Gehsteig (außer zum Queren z.B. im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz)
- Gehweg
- Schutzweg: Das Befahren von Schutzwegen mit Fahrrädern in Gehrichtung der Fußgängerinnen/Fußgänger ist verboten; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrrädern in Fortführung eines Geh- und Radweges, wenn links und rechts des Schutzwegs Quermarkierungen jeweils versetzt zu den Längsstreifen der Schutzwegmarkierung angebracht sind.
- Auf dem für Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmten Teil eines (getrennten) 'Geh- und Radweges'
- Autobahn
- Autostraße
- Beschilderte Fahrverbote
Das Schieben eines Fahrrades ist auf diesen Verkehrsflächen – ausgenommen Autobahn und Autostraße – erlaubt. Wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrerin/Radfahrer.
Hinweis
Die Radfahranlage darf mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, sowie mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind,​​​​​​ benützt werden. Mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern ist immer die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Mit einspurigen Fahrrädern mit mehr als 1,7 m Radabstand (z.B. Lastenfahrräder) besteht die Wahl, die Radfahranlage oder die angrenzende Fahrbahn zu benützen.
Telefonieren
Telefonieren während des Radfahrens nur mit Benützung einer Freisprecheinrichtung erlaubt.
Alkoholbestimmungen
Für Radfahrerinnen/Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft).
Es gelten folgende Strafsätze bei Übertretung des Alkohollimits:
Strafgrund | Betrag in Euro |
---|---|
Ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft) | 800 bis 3.700 |
Ab 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluft) | 1.200 bis 4.400 |
Ab 1,6 Promille (0,8 mg/l Atemluft) | 1.600 bis 5.900 |
Verweigerung des Alkotests | 1.600 bis 5.900 |
Wer in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand Fahrrad fährt, muss mit einer Strafe zwischen 800 Euro und 3.700 Euro rechnen.
Achtung
Bedenken Sie, dass Rad fahren in alkoholisiertem Zustand ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein kann. Stellt die Behörde mangelnde Verkehrszuverlässigkeit fest, kann Ihnen Ihr Kfz-Führerschein entzogen werden.
Weitere Informationen zum Sicherheitsabstand beim Ãœberholen von Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahren finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Fahrradverordnung
- §§ 8, 68 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie