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Aufenthaltsbewilligung – Verlängerungsantrag

Allgemeine Informationen

Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können.

Der Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung muss rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden. Danach gelten Anträge als Erstanträge.

Achtung:

Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn  

  • die/der Fremde gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft machen kann, dass sie/er durch ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis gehindert war, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen und sie/ihn kein Verschulden oder nur ein geringer Grad des Versehens trifft und
  • der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.

Zusammen mit dem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auch die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisherigen Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels beantragt werden.

Aufenthaltsbewilligungen werden grundsätzlich jeweils für ein Jahr verlängert.

Voraussetzungen

Eine Aufenthaltsbewilligung kann verlängert werden, wenn

Fristen

Der Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, gestellt werden.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung und die Erteilung  des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die/der Fremde muss die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde beantragen.

Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die/der Fremde die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt.

Erforderliche Unterlagen

  • GĂĽltiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Scheidungsbeschluss bzw. -urteil mit Rechtskraftstempel, Urkunde ĂĽber die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtskraftstempel, Urkunde ĂĽber die Adoption, Nachweis oder Urkunde ĂĽber das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde
  • Erforderlichenfalls Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsĂĽbliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise (nicht nachzuweisen bspw. bei Aufenthaltsbewilligung "Student", "ICT" und "mobile ICT")
  • Erforderlichenfalls Nachweis ĂĽber einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen ĂĽber Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis ĂĽber Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe), Nachweis der Höhe der Lebenserhaltungskosten (wie insb. Miete)
  • Beruft sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit einer/eines verpflichteten Dritten, muss darĂĽber jeweils ein Nachweis vorgelegt werden

Zusätzlich müssen – abhängig vom Aufenthaltszweck – insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

"Aufenthaltsbewilligung – Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT")"

  • Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres/seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurĂĽckkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
  • Nachweis ĂĽber ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
  • FĂĽr Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung
  • FĂĽr FĂĽhrungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
  • FĂĽr Trainees ein Traineevertrag und ein Nachweis eines Hochschulabschlusses
  • Gegebenenfalls Nachweis ĂĽber die Zulassung zu einem in Ă–sterreich reglementierten Beruf
  • Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausĂĽbt und sich nicht in Insolvenz befindet

Aufenthaltsbewilligung "Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT")":

  • GĂĽltiger Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaats
  • Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass die/der Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres/seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurĂĽckkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist
  • FĂĽr Trainees ein Traineevertrag
  • FĂĽr Spezialistinnen/Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialistin/Spezialist durch den Arbeitsvertrag
  • FĂĽr FĂĽhrungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag
  • Gegebenenfalls Nachweis ĂĽber die Zulassung zu einem in Ă–sterreich reglementierten Beruf
  • Firmenbuchauszug, der darlegt, dass die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausĂĽbt und sich nicht in Insolvenz befindet

"Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter"

  • Sicherungsbescheinigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) ĂĽber die positive ArbeitsmarktprĂĽfung und das Ersatzkraftverfahren oder
  • Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandte/Betriebsentsandter (Nachweis ĂĽber die Berechtigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zur Beschäftigung der Betriebsentsandten/des Betriebsentsandten)

"Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger"

  •  Schriftlicher Werkvertrag ĂĽber die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate dauern wird

"Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"

  • Dienstvertrag
  • Erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des → AMS

"Aufenthaltsbewilligung – Schüler"

  • Schriftliche Bestätigung der Schule bzw. nichtschulischen Bildungseinrichtung ĂĽber die Aufnahme der SchĂĽlerin/des SchĂĽlers (ausgenommen Pflichtschule)
  • Schriftlicher Nachweis der Schule oder der nicht schulischen Bildungseinrichtung ĂĽber den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr
  • Bei minderjährigen SchĂĽlerinnen/minderjährigen SchĂĽlern: Nachweis ĂĽber die Pflege und Erziehung durch eine volljährige natĂĽrliche Person mit Wohnsitz in Ă–sterreich
  • AuĂźerordentliche SchĂĽlerinnen/auĂźerordentliche SchĂĽler an öffentlichen Schulen oder Privatschulen mit Ă–ffentlichkeitsrecht: Schriftlicher Nachweis ĂĽber die Aufnahme als ordentliche SchĂĽlerin/ordentlicher SchĂĽler
  • Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden

"Aufenthaltsbewilligung – Student"

  • Studienerfolgsnachweis, aktuelles Studienblatt und Studienforstsetzungsbestätigung gemäß § 62 Abs 4 UG
  • Erforderlichenfalls: Aufnahmebestätigung der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges
  • Im Fall eines Verlängerungsantrags nach § 64 Abs 4 NAG (Studienabsolvent) ein schriftlicher Nachweis ĂĽber den erfolgreichen Abschluss eines Studiums
  • Es kann eine Haftungserklärung abgegeben werden
Hinweis:

Ob beglaubigte Ăśbersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

  • EingabegebĂĽhr: 156 Euro, 97 Euro fĂĽr Kinder unter 6 Jahren
  • ErteilungsgebĂĽhr: 26 Euro, 65 Euro fĂĽr Kinder unter 6 Jahren
  • Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 30 Euro

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI. 

Letzte Aktualisierung: 01.07.2025
FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Inneres