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Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung

Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

Hinweis

Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
Klasse Erteilung der Lenkberechtigung
frühestens mit
AM 15 Jahren
A1 16 Jahren
A2 18 Jahren
A
  • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
  • 24 Jahren (direkt)
B
BE
18 Jahren
B mit 17 17 Jahren
C1
C1E
18 Jahren
C
CE
  • 21 Jahren
  • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
D1
D1E
21 Jahren
D
DE
  • 24 Jahren
  • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
F
  • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
  • 18 Jahren

Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

Ausnahme:

Rechtsgrundlagen

Führerscheingesetz (FSG)

Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie