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"Rot-Weiß-Rot – Karte" für Fachkräfte in Mangelberufen – Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Fachkräfte in Mangelberufen. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung fĂĽr Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-BĂĽrgerinnen/EU-BĂĽrger noch sonstige EWR-BĂĽrgerinnen/sonstige EWR-BĂĽrger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang. Sie wird Fachkräften in Mangelberufen und anderen Personengruppen erteilt.

Ăśber den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen fĂĽr die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) durchgefĂĽhrt.

Die in der maĂźgeblichen Anlage B des AuslBG normierten Kriterien sind in Kategorien unterteilt (Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung usw.), wobei pro Kategorie nur eine bestimmte Höchstpunkteanzahl erreicht werden kann.

Die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" wird Fachkräften in Mangelberufen in der Regel fĂĽr bis zu zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-WeiĂź-Rot – Karte plus" umsteigen.

Inhaberinnen/Inhaber einer "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" fĂĽr Fachkräfte in Mangelberufen sind auch zur AusĂĽbung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse fĂĽr deren AusĂĽbung erfĂĽllt sind. 

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG) vorliegen. Für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Fachkräfte in Mangelberufen müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf muss mit einem Lehrabschluss vergleichbar sein. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.

Eine "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" fĂĽr diplomierte Krankenpflegerinnen/diplomierte Krankenpfleger und Krankenschwestern kann erst beantragt werden, wenn die Nostrifizierung in Ă–sterreich abgeschlossen ist. In bestimmten Fällen ist aber eine Beschäftigung im niederschwelligeren Beruf (also als Pflegeassistentin/Pflegeassistent oder Pflegefachassistentin/Pflegefachassistent) möglich.

Fristen

Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.

Zuständige Stelle

FĂĽr die Antragstellung:

Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Hinweis

Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der/des Fremden kann sie/er den Antrag auch in Österreich stellen.

Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Ă–sterreich zu stellen.

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bei der für den (künftigen) Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland einzubringen. Bis zum Abschluss des Verfahrens der Antragstellerin/des Antragstellers kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auch die Anträge für Familienangehörige einbringen.

FĂĽr die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist

Verfahrensablauf

Anträge von Fachkräften werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Ă–sterreich an die nach dem Betriebssitz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS ĂĽbermittelt. Das AMS prĂĽft die besonderen Zulassungsvoraussetzungen und teilt das Ergebnis seiner PrĂĽfung der zuständigen Niederlassungsbehörde mit. ErfĂĽllt die Antragstellerin/der Antragsteller die vorgesehenen Kriterien und entspricht die beabsichtigte Arbeit ihrer/seiner Qualifikation, prĂĽft die Niederlassungsbehörde die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Voraussetzungen fĂĽr die Erteilung von Aufenthaltstiteln mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsĂĽbliche Unterkunft) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte".

Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.

Der Aufenthaltstitel muss ehestmöglich bei der zuständigen Behörde nach Terminvereinbarung persönlich abheholt werden. Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels darf einer Arbeit nachgegangen werden. 

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Hinweis

Ob beglaubigte Ăśbersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Ăśbersetzung vorgelegt werden, darf die Ăśbersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Ă–sterreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Zusätzliche Informationen

WeiterfĂĽhrende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI

Letzte Aktualisierung: 22. April 2025

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Inneres