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Beitragszeiten, Beitragsgrundlage

Je nach Art der Versicherungszeit (Beitragszeit) gibt es unterschiedliche monatliche Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlage ist die Basis für die Berechnung der Höhe der Pension.

  • Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
    • Höchstbeitragsgrundlage:
      monatliches Bruttoeinkommen begrenzt durch eine Höchstbeitragsgrundlage von 6.450 Euro (Wert für das Jahr 2025)
    • Geringfügigkeitsgrenze:
      Mindestbeitragsgrundlage (im ASVG, GSVG/FSVG und BSVG) stellt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze dar: 551,10 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2025)
  • Zeiten einer Teilpflichtversicherung
    • Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP), des Präsenz- und Zivildienstes:
      2.300,10 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2025)
    • Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld:
      70 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird, und bei Bezug der Notstandshilfe gelten 92 Prozent von den 70 Prozent als Grundlage; beim Umschulungsgeld täglich 93,17 Euro (Wert für das Jahr 2025)
    • Bezug von Pflegekarenzgeld:
      2.300,10 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2025)
    • Bezug von Kranken- (→ USP), Rehabilitations-, Wochen-, Übergangs-, Wiedereingliederungsgeld: die jeweilige Leistung
    • Bezug von Familienzeitbonus:
      54,87 Euro pro Tag (Wert ab 1.1.2025)
  • Zeiten einer freiwilligen Versicherung
    • Weiterversicherung:
      durchschnittlicher Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 1.010,40 Euro und höchstens 7.525 Euro (Werte für das Jahr 2025; Beitragssatz 22,8 Prozent)
    • Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3):
      Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 1.010,40 Euro und höchstens 7.525 Euro (Werte für das Jahr 2025)
    • Selbstversicherung:
      ohne vorangegangene Pflichtversicherung 3.762,50 Euro sowie bei vorangegangener Pflichtversicherung mindestens 1.010,40 Euro und höchstens 7.525 Euro (Werte für das Jahr 2025)
    • Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes:
      2.300,10 Euro (Werte für das Jahr 2025)
    • Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger:
      Beitragsgrundlage: 2.300,10 Euro (Werte für das Jahr 2025)
    • Nachkauf Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten:
      Beitragsgrundlage: 6.450 Euro; Beitrag für Schul- und Studienzeiten: 1.470,60 Euro pro Monat (Wert für das Jahr 2025)
Letzte Aktualisierung: 28.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger